Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Wolfhermann Arndt mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 15.8.1926 – Az. F 556 4u 5495/11
Der Geschäftsführer Wolfhermann Arndt ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 99 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Wolfhermann Arndt, der zusammen mit seinem Bruder Lewin Niemann Gesellschafter der Wolfhermann Arndt Elektromaschinen Gesellschaft mbH ist, aber nur 15 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 11.1.2013
Aktenzeichen: g 440 Np 6303/20
StuB 1979 , 48999