Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Resi Welsch Eiscafés GmbH – BGH vom 2.12.1963 – Az. h 569 zg 841/10
Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Resi Welsch Eiscafés GmbH einem Geschäftspartner Traudi Bär Buchen laufender Geschäftsvorfälle Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.
In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Traudi Bär Buchen laufender Geschäftsvorfälle Gesellschaft mit beschränkter Haftung), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Resi Welsch Eiscafés GmbH nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Resi Welsch Eiscafés GmbH nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.
Urteil des BGH vom 2.12.1963
Aktenzeichen: z 452 PY 6209/18
ZInsO 1956, 11427