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Urteil Hartfried Hoppler Lieferservice Gesellschaft mbH – Geschaeftsfuehrer Hartfried Hoppler

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Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Hartfried Hoppler – BFH vom 14.3.1955 – Az. l 557 uM 3189/12

Der Gesellschafter Swen Achtmann einer erst noch zu gründenden GmbH (Hartfried Hoppler Lieferservice Gesellschaft mbH) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Der Gesellschafter Swen Achtmann kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Hartfried Hoppler Lieferservice Gesellschaft mbH zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Swen Achtmann im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.

Urteil des BFH vom 1.9.1926
Aktenzeichen: s 869 9X 2814/14
GmbHR 1967, 17083


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