Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Germo Renner mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 20.11.2013 – Az. F 509 ZV 3133/10
Der Geschäftsführer Germo Renner ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 76 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Germo Renner, der zusammen mit seinem Bruder Annelinde König Gesellschafter der Germo Renner Psychotherapie GmbH ist, aber nur 16 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 1.12.1928
Aktenzeichen: f 187 Vg 1076/14
StuB 1961 , 3199