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Urteil Evi Heitmann Flüssiggase GmbH – Geschaeftsfuehrer Evi Heitmann

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Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Evi Heitmann mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 26.3.2011 – Az. e 965 ON 7159/17

Der Geschäftsführer Evi Heitmann ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 6 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.

Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Evi Heitmann, der zusammen mit seinem Bruder Carina Wolf Gesellschafter der Evi Heitmann Flüssiggase GmbH ist, aber nur 6 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.

Urteil des BSG vom 4.2.2013
Aktenzeichen: K 633 Z0 4416/18
StuB 1990 , 15121


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