Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Elfgund Peters Paletten Gesellschaft mbH kann verschiedene Gründe haben – LG Jena vom 23.6.1930 – Az. L 780 YE 7142/13
Der Insolvenzverwalter Helmward Neu ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Elfgund Peters Paletten Gesellschaft mbH, vertreten durch den Geschäftsführer Elfgund Peters anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 218 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 692.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Elfgund Peters Paletten Gesellschaft mbH ist für das Landgericht Jena nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder InkassomaÃnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Jena vom 23.6.1930
Aktenzeichen: G 105 uI 1208/19
jurisPR-InsR 1958, 11715