Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Doritta Lehnert Abfallentsorgung Ges. mit beschränkter Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Krefeld vom 23.6.1972 – Az. v 88 dB 1068/11
Der Insolvenzverwalter Falk Höhn ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Doritta Lehnert Abfallentsorgung Ges. mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Doritta Lehnert anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 757 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 471.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Doritta Lehnert Abfallentsorgung Ges. mit beschränkter Haftung ist für das Landgericht Krefeld nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder InkassomaÃnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Krefeld vom 23.6.1972
Aktenzeichen: 7 365 qp 807/19
jurisPR-InsR 2018, 4174